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Pressemitteilungen/Werbung

Unerwünschte EmailsSpam mit Rolex, Breitling und Omega

Jede Internet-Nutzer kennt Sie: Spam-Emails mit Angeboten von gefälschten Markenuhren von Rolex, Breitling oder Omega. Nicht nur der Zeitaufwand für die Löschung der unerwünschten Emails, sondern auch die Gefahr auf ein Werbeangebot herein zu fallen, ist groß. Viele eintreffende Spam-Emails erhalten Kaufangebote für scheinbar echte Uhren.

Insbesondere die renommierten Uhren-Hersteller wie Rolex, Breitling oder Omega sind vom Missbrauch ihres Namens und ihrer Marke betroffen. Entweder wird die angebotene Uhr als echt oder als täuschend echtes Plagiat verkauft. Zum Anlocken der Käufer dient dabei in den meisten Fällen eine Abbildung der entsprechenden Uhr. Potentielle Käufer sollen zudem mit Werbesprüchen wie: "Noch nie war eine Rolex so günstig" oder "Kein Unterschied zum Original" geködert werden.

Das größte Problem für die rechtliche Verfolgung von Spam-Emails ist, dass meist Email-Adressen und Server im Ausland verwendet werden. Die Urheber solcher Emails sind deshalb meist nur sehr schwer zu ermitteln.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt seit 2007 die rechtliche Bewertung ob und ab wann es sich um eine Spam-Email handelt und welche rechtlichen Folgen im Falle einer Haftung entstehen. Unerwünschte Werbe-Emails werden in § 6 Abs. 2 TMG wie folgt definiert: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Wer diese Vorgaben nicht oder nur unzureichend einhält, versendet aus juristischer Sicht eine Spam-Email. Als Ordnungswidrigkeit kann ein solcher Verstoß mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000.- Euro bestraft werden. Diese Strafandrohung wird Spammer allerdings nur in den wenigsten Fällen davon abhalten, ihre Werbe-Emails zu versenden. Härter trifft die Spammer da schon der gesetzliche Anspruch von Unternehmen die durch die nicht genehmigte Verwendung von geschützten Begriffen und Abbildungen ihrer Produkte betroffen sind. Diese haben grundsätzlich einen Anspruch wegen Verstoß gegen das Markenrecht und dieser ist fast immer mit hohen Schadensersatzansprüchen verbunden.

Privatpersonen, die unerwünschte Email-Werbung wie z.B. Uhren-Spam erhalten, steht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung zu. Mit der Geltendmachung einer Unterlassung soll in den meisten Fällen ein fortdauerndes Handeln, das Zusenden von Spam-Emails, verhindert werden. Dabei ist eine grundsätzliche Voraussetzung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Bei Werbe-Emails ist dies aber nahezu immer anzunehmen. Dabei kann schon das Zusenden einer einzigen unerwünschten Werbe-Email einen solchen Anspruch begründen. Das Problem der komplizierten rechtlichen Verfolgung des Urhebers ist aber auch hier das größte Hindernis um seine Ansprüche durchzusetzen.

Fazit:
Da es in der Praxis trotz scharfer rechtlicher Sanktionsmöglichkeiten sehr schwierig ist, den Erhalt von Werbe-Emails zu unterbinden, bleibt oft nur der Einsatz von technischen Schutzsystemen. Am wirksamsten sind dabei sogenannte Spam-Filter. Internet-Nutzer sollten zudem darauf achten, mit ihrer Email-Adresse sorgsam umzugehen. Die meisten Spammer beschaffen sich Email-Adressen in einem automatisierten Verfahren von Webseiten, aus Blogs oder Foren. Deshalb ist zu empfehlen, die Adresse nicht im Original anzugeben. Ersetzt man das "@"-Zeichen in einer Adresse beispielsweise durch "name leer @ leer aol.com" oder durch "at" wird die Email-Adresse in den meisten Fällen nicht mehr als solche erkannt.