BGH-Urteil zu VersandkostenBesserer Verbraucherschutz beim Uhren-Kauf im Internet
Am 7. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass ein Kunde beim Widerruf einer Bestellung keine Versandkosten für die Hinsendung der Ware bezahlen muss. Nur bei der Rücksendung der Ware muss der Kunde für das Porto aufkommen. Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechte der Verbraucher im Versandhandel gestärkt und schloss sich der Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.
Im aktuellen Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Versandhändler Heine verklagt, der seine Kunden auch mit einer Versandkostenpauschale von 4,95 Euro für die Zusendung seiner Waren belasten wollte. Die Versandkostenpauschale wurde den Kunden nicht erstattet, wenn sie die Waren zurückgaben oder den Vertrag widerriefen - wozu sie laut Verbraucherschutzrecht grundsätzlich einen Anspruch haben.
Der BGH begründete sein Urteil mit dem Ziel der europäischen Fernabsatzrichtlinie, "den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten". Dem laufe es zuwider, wenn der Kunde Kosten auch für die Zusendung der zurückgegebenen Ware zahlen müsse. Der BGH setzte damit Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Verbraucherschutzrecht um (Aktenzeichen VIII ZR 268/07).
Das Urteil gilt selbstverständlich auch für den Kauf von Uhren über das Internet. Für Uhrenkäufer ist dies besonders erfreulich, da gerade bei teuren Luxusuhren die Versandkosten für Wertpakete teilweise deutlich höher als bei "normalen" Sendungen sind.