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Druckangaben

DIN-Vorschrift gegen Urteil des OberlandesgerichtesTiefenangaben auf Uhren in Metern sind bis heute irreführend

Verfügt eine Uhr über die Angabe bis 100 Meter wasserdicht, erwartet ein Durchschnittsverbraucher sicherlich, dass die Uhr bis zu der angegebenen Tiefe wasserdicht ist. Ein Irrtum, der seit Jahrzehnten von der Uhrenindustrie gepflegt wird und der sogar durch eine DIN-Vorschrift legitimiert wurde.

Bei der Meterangabe auf Uhren handelt es sich nicht um ein Tiefenmaß, sondern um einen dem Gewicht der Wassersäule entsprechenden Überdruck - in diesem Falle 10 bar. Bei einer Dichteprüfung werden Uhren in der Regel genau dem entsprechenden Druck der Meterangabe zuzüglich einer Sicherheitsreserve ausgesetzt. Diese Drücke werden aber bereits bei deutlich geringeren Tauchtiefen erreicht und so ist z.B. eine Uhr mit 10 bar nur für ca. 9 bis 10 Meter Tauchtiefe geeignet.

Bereits 2008 hat deshalb das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Meterangaben irreführend und somit wettbewerbswidrig sind (Az. 6 U 34/07). Für Uhrenkäufer hat dies im Falle eines „Wasserschadens“ weitreichende rechtliche Konsequenzen hinsichtlich Gewährleistung und Schadensersatz. Viele Hersteller drucken deshalb mittlerweile die Druckangabe und nicht mehr die Meterangabe auf das Zifferblatt.