Fundunterschlagung ist kein Kavaliersdelikt! Gemäß § 246 StGB macht sich der Täter einer Unterschlagung strafbar, indem er eine fremde bewegliche Sache sich oder einer dritten Person rechtswidrig zueignet. Laut Gesetzestext liegt das Strafmaß der Unterschlagung bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.