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Was gilt?

VerwechselungsgefahrGewährleistung oder Garantie?

Was passiert, wenn neu gekaufte Uhren nicht mängelfrei sind oder kaputt gehen? Grundsätzlich haben Verbraucher in einem solchen Fall gute Karten, denn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, § 922) schreibt vor, dass der Verkäufer zwei Jahre gewährleisten muss, dass die von ihm verkaufte Ware fehlerfrei ist.

Die Gewährleistung wird allerdings oft mit der Garantie verwechselt und umgekehrt. Bei der Garantie handelt es sich jedoch um eine freiwillige Zusatzleistung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die Gewährleistung ist aber durch Gesetz geregelt und besagt nichts anderes, als dass jemand der Ihnen etwas verkauft für einen bestimmten Zeitraum haften muss. "Verkauft" ist hier etwas ungenau formuliert, weil die gesetzlich geregelte Gewährleistung z. B. auch für Reparaturarbeiten gilt. Die Haftung bezieht sich auf Mängel an der Sache selbst und auch auf die Reparatur.

Eine Garantie hingegen - von Seiten des Händlers oder des Herstellers - ist freiwillig. Sie hat nichts mit dem Zustand der Uhr bei Übergabe zu tun, sondern bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit generell. Diese wird über einen bestimmten Zeitraum, der unterschiedlich lang sein kann, garantiert. Das bedeutet konkret, dass eine Garantie auch dann greift, wenn die Uhr erst später - aber innerhalb der Garantiefrist - kaputt geht.

Bedeutsam wird die zusätzliche Garantie dann, wenn es nach Ablauf der Sechsmonatsfrist Probleme bei der Reklamation gibt oder die Garantie nach Ablauf der Gewährleistung noch weiterläuft. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, kann der Käufer in der Regel problemlos seine Gewährleistungsrechte geltend machen, das heißt die Uhr kostenlos reparieren lassen oder umtauschen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Uhren, die innerhalb der ersten sechs Monate kaputt gehen, bereits zum Lieferzeitpunkt defekt waren. Nur wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand, entfällt für ihn die Gewährleistungspflicht. Nach sechs Monaten kehrt sich diese Beweislast zu Ungunsten des Käufers um. Nun muss er beweisen, dass der Mangel schon vorher bestanden hat - und das ist meist schwierig bis unmöglich. Nach Aussagen der Verbraucher-Zentralen haben viele Kunden Probleme, ihren Gewährleistungsanspruch nach Ablauf der sechs Monate durchzusetzen, weil die Händler auf den Nachweis bestünden. Dies ist z.B. insbesondere bei eingetretenem Wasser bei Uhren der Fall.

Die Verbraucherzentralen raten Kunden bei Problemen mit der Gewährleistung deshalb zur Hartnäckigkeit. Manche Händler versuchten, die gesetzlichen Regelungen zu umgehen und den Kunden abzuwimmeln. Sie behaupten etwa, für die Reklamation sei der Hersteller zuständig oder die mangelhafte Ware könne nur mit Kassenbon und Originalverpackung zurückgenommen werden. Das stimmt aber nicht. Wer trotz Insistierens nicht weiterkommt, sollte sich an die nächste Verbraucherzentrale wenden. Dort erhalten Verbraucher Tipps und Unterstützung.