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Pressemitteilungen/Werbung

Unzulässige WerbemethodenUnverbindliche Preisempfehlungen und Mondpreise

Bei ebay und in vielen Onlineshops schleudern zahlreiche Anbieter - insbesondere von Uhren und Schmuck - gerne mal mit ungerechtfertigten unverbindlichen Preisempfehlungen, so genannten „UVPs“ um sich. Ziel ist dem Kunden ein vermeintliches Schnäppchen mit niedrigem Kaufpreis vorzutäuschen und ihn dann zum Kauf zu verleiten.

Doch als Anbieter sollte man damit sehr vorsichtig umgehen und sich vergewissern, ob die Angaben überhaupt Substanz haben. Sonst sieht man sich sehr schnell mit dem Thema Mondpreis konfrontiert. Unter Mondpreisen sind stark überhöhte Preise und hier vor allem bewusst überhöhte unverbindliche Preisempfehlungen zu verstehen. Dem Anbieter geben sie die Möglichkeit, durch starke Unterbietung den Eindruck besonders günstiger Preise zu erwecken.

Es ist zwar eine Selbstverständlichkeit, dennoch soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden: Die so genannte „unverbindliche Preisempfehlung“ muss natürlich auch als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaft betriebenen Kalkulation des Herstellers beruhen. Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße. Auch Preisangaben unter Verwendung des Begriffs "regulärer Preis" oder "Regulärpreis" sind für den Verbraucher mehrdeutig, da nicht klar wird, ob es sich um den empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder den eigenen früheren Preis des Anbieters handelt.

Problematisch sind unverbindliche Preisempfehlungen insbesondere dann, wenn der empfohlene Preis nirgendwo auf dem Markt mehr durchgesetzt wird. Die Rechtsprechung spricht dann von "Mondpreisen", die in Wirklichkeit gar nicht gegeben sind, sondern durch die Herabsetzung durch den Händler ein günstiges Angebot vorspiegeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unverbindliche Preisempfehlung im Handel durchweg oder durch eine Mehrzahl von Händlern nennenswert unterschritten wird. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei einer Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen besonders sorgfältig auf Formulierungen zu achten. Ein Mondpreis kann den Tatbestand irreführender Preisgestaltung erfüllen und ist gemäß §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrig.

Für Werbende kommt spätestens vor Gericht die Stunde der Wahrheit. Der Anbieter muss nachweisen können, ob und in welchem Zeitraum die unverbindliche Preisempfehlung gefordert wurde, wenn ein Konkurrent, Wettbewerbsverein oder Verbraucherverein den Vorwurf von Mondpreisen mittels Abmahnung und Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor Gericht erhebt. Dies dürfte den meisten Anbietern allerdings sehr schwer fallen.

Gegen unzulässige Werbemethoden gerichtlich vorzugehen, ist die eine Sache. Selbst Vorsicht walten zu lassen, misstrauisch zu sein gegen die Verlockungen angeblich stark reduzierter Preise, ist aber mindestens genauso effektiv. Und für alle die unseriösen Anbietern das Handwerk legen möchten empfehlen wir das Webformular der Wettwerbszentrale für Beschwerden wegen Wettbewerbsverstößen. Den Link finden Sie hier: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/