MarkenverletzungenRolex scheitert vor OLG Düsseldorf gegen Ebay
Das OLG Düsseldorf hat entschieden. Ebay muss nicht jedes Angebot vorab auf Markenrechtsverstöße prüfen. Damit wurde eine Klage des Luxusuhren-Herstellers Rolex S.A. gegen Ebay verworfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dieser Sache am 19.04.2007 entschieden, dass die Ebay GmbH grundsätzlich als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. Der BGH hatte die Sache zur genaueren Prüfung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Düsseldorfer Richter befanden nun, dass die Prüfungspflichten für Ebay nicht so überspannt werden dürfen, dass das gesamte Geschäftsmodell infrage stehe. Die Überprüfung jedes Angebots vor Veröffentlichung ist Ebay demnach nicht zumutbar und würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Firma Rolex S. A. deshalb mit Entscheidung vom 24.02.2009 (Az. I-20 U 204/02) zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma Ebay GmbH verneint.
Nach dem Hinweis von Rolex auf Uhren-Fälschungen sei es nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die den Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter aber nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen.