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Fragwürdiges UrteilBochumer Amtsrichter entscheidet gegen DIN-Norm bei Wasserdichtigkeit

Eine als "wasserdicht bis 30 Meter" angebotene Uhr sollte gemäß eines Urteils des Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen: 75 C 45/11) beim Duschen nicht kaputt gehen. Sonst gilt sie als mangelhaft und der Kunde kann vom Kauf zurücktreten. Damit interpretierte der Bochumer Richter die Dichtigkeitsangabe anders als die geltende DIN-Norm.

Der Kläger hatte eine angeblich wasserdichte Luxusuhr für 4.600 Euro gekauft. Wenige Tage nach dem Kauf war die Uhr defekt, nachdem der Käufer mit der Uhr geduscht hatte. Der Uhrenhersteller lehnte eine Reparatur auf Garantie ab, da er die Angabe gemäß DIN-Norm nur als Schutz gegen Schmutz und Wasserspritzer verstanden wissen wollte.

Daraufhin klagte der Käufer auf Erstattung des Kaufpreises. Der Bochumer Amtsrichter entschied gegen die geltende DIN-Norm, wonach sich die Angabe "30 Meter" nicht auf die mögliche Tauchtiefe, sondern auf den Wasserdruck beziehe, und gab dem Kläger Recht. Bei drei bar muss die Uhr gemäß der Norm dem Druck einer 30 Meter-Wassersäule über eine begrenzte Zeit standhalten. Damit wird sie als wasserabweisend eingestuft. Duschen ist gemäß der Norm allerdings erst ab 50 Meter Wasserdichte möglich. Der Richter ging bei seiner Urteilsbegründung davon aus, dass ein durchschnittlicher Kunde nicht über die Besonderheiten von DIN-Normen zur Dichtigkeit von Uhrengehäusen informiert sein muß.

Für die Uhrenindustrie ist das Urteil nur schwer zu akzeptieren. Normen regeln, standardisieren und helfen, etwas zu vereinfachen. Allerdings sind Normen keine Gesetze. Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, ob es eine Norm umsetzt oder nicht. Wenn ein Unternehmen, wie im obigen Fall, eine Norm allerdings einwandfrei anwendet ist das aktuelle Urteil im Rahmen der Rechtssicherheit - bei allem Verständnis für den Verbraucherschutz - wenig hilfreich. Aktuelle Normen sollten auch vor einem Amtsgericht Bestand haben, sonst ist es um die Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch Endverbraucher bald deutlich schlechter bestellt. In der Regel klagen gerade Käufer bei Mängeln erfolgreich mit dem Verweis auf geltende DIN-Normen. Damit könnte es bei derartigen Urteilen bald vorbei sein, zum dauerhaften Nachteil der Verbraucher.