TrustedWatch - Alles über Luxusuhren und Uhren

Anzeige

Pressemitteilungen/Werbung

Nicht versichert!Cartier Armbanduhr im Schlaf gestohlen

Wer sich nachts in einem leeren Zugabteil schlafen legt und eine wertvolle Uhr offen sichtbar am Arm trägt, handelt grob fahrlässig. Im Fall eines Diebstahls muss die Versicherung nicht zahlen. Ein Mann, der eine auffällige, Brillanten besetzte Cartier-Uhr trug, war nachts mit der Bahn unterwegs. Da er sehr müde war, baute sich der Reisende in einem leeren Abteil aus den Sitzen und seinem als Kopfkissen dienenden zusammengerollten Jackett eine Art Liegestatt. Kurz darauf schlief er fest ein. Ein anderer Reisender entdeckte beim Vorbeigehen den friedlichen Schläfer und die kostbare, 38.000 Euro teure Uhr, die dieser an seinem unbedeckten, dem Gang zugewandten Arm trug. Der Vorbeigehende witterte eine günstige Gelegenheit, schlich sich heran, öffnete vorsichtig den Schnappverschluss des Uhrbandes und streifte die Uhr vom Arm des Schlafenden. Dann machte er sich mit seiner Beute davon. Die Versicherung vertrat später den Standpunkt, der Bestohlene habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Deshalb müsse sie nichts zahlen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Versicherung Recht. Es sei allgemein bekannt, dass eine nächtliche Zugfahrt allein in einem Abteil nicht ungefährlich sei. Der Bestohlene, so die Richter, habe auch gewusst, dass er einen Gegenstand von erheblichem Wert am Arm getragen habe. Dennoch habe er unverständlicherweise nichts getan, um die Uhr während seines Schlafes zu sichern, teilte der Anwalt-Suchservice mit. Gerade weil der Mann die Uhr unbedeckt und am dem Gang zugewandten Arm trug, musste sie jedem sofort ins Auge fallen, so die Richter. Dabei hätte der Bestohlene das wertvolle Stück den Blicken der Vorbeigehenden ganz einfach entziehen können. Er hätte sich nur so hinzusetzen brauchen, dass der Arm mit der Uhr zum Fenster statt zum Gang gezeigt hätte. Zumindest, so die Richter, hätte er aber alles vermeiden müssen, was einen tiefen Schlaf, der über ein bloßes Einnicken hinausging, begünstigen konnte. Insbesondere das Herstellen einer Liegefläche und das bequeme Betten des Kopfes. Nur durch sein tiefes Einschlafen habe es überhaupt dazu kommen können, dass der Mann weder das Sich-Nähern des Diebes noch das Abstreifen der Uhr bemerkt habe. Der Bestohlene, so das Urteil, habe sich grob fahrlässig verhalten, und die Versicherung müsse nicht für den Diebstahl aufkommen.

Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: I-4 U 12/05