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Höchste Instanz BGH

BundesgerichtshofCartier-Urteil: Inhaber von Ebay-Konten haften für Missbrauch

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs können Inhaber von eBay-Konten auch dann haftbar gemacht werden, wenn Dritte dieses Konto ohne ihr Wissen für illegale Zwecke missbrauchen. Wer die Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto an Unberechtigte gelangen lässt, haftet auch für deren Angebote.

Im aktuellen Fall hatte eine Frau die Zugangsdaten ihres Ehemannes genutzt, um in Ebay Schmuck zu versteigern, der "Art Cartier" sein sollte. Damit hatte sie die Markenrechte des Unternehmens verletzt. Cartier bemängelte:

• eine Verletzung seiner Marke "Cartier",
• eine Urheberrechtsverletzung
• sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
• klagte direkt gegen den bei Ebay angemeldeten Mann und behielt Recht.

LG und OLG teilten noch Rechtsauffassung des Ehemannes

Der Ehemann hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Sowohl LG als auch das OLG Frankfurt hatten die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
 
Die Richter am Bundesgerichtshof argumentierten, dass der Konto-Inhaber zwar mangels Vorsatzes nicht als Teilnehmer oder Mittäter haften könne, sehr wohl jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie des Wettbewerbsverstoßes gegeben sei, da er keine hinreichende Maßnahmen getroffen habe, um sein Konto vor dem Missbrauch durch seine Ehefrau zu schützen. Solange ein Konto-Inhaber keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen für die Zugangsdaten treffe, müsse er sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.

BGH, Urteil v. 11. 3. 2009, I ZR 114/06.