Etappensieg für Produktpiraten und Hersteller von Raubkopien und PlagiatenGoogle Adwords: Gucci und Louis Vuitton erlaubt
Der Suchmaschinenbetreiber Google darf geschützte Markennamen wie „Gucci“ und „Louis Vuitton“ grundsätzlich als Suchwörter, sogenannte Google AdWords, an Online-Werbetreibende verkaufen. Mit seiner Praxis, Markennamen als Suchwörter an Dritte zu verkaufen, hat Google keine Markenrechte verletzt, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 23. März 2010.
Der französische Luxusgüterkonzern LVMH Moet Hennessy Louis Vuitton, hatte Google vor einem französischen Gericht wegen der Verletzung seiner Markenrechte verklagt. Das Gericht hat den EuGH um eine Stellungnahme gebeten, ob Inhaber von Markenrechten Google grundsätzlich rechtlich daran hindern können, ihre Markenzeichen als Suchbegriff zu verkaufen. In dem Rechtsstreit über die Verwendung von Markennamen in der Online-Werbung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt grundsätzlich zugunsten von Google entschieden (Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08). Nach Ansicht der Luxemburger Richter verletzt Google keine Markenrechte, da das Unternehmen die Marken nicht zu eigenen Werbezwecken nutze. Anstatt Google zu verklagen, müssten sich die betroffenen Unternehmen an die jeweiligen Werbungtreibenden wenden. Eingeschränkt wurde das Urteil lediglich dahingehend, dass der Internetnutzer klar den Hersteller oder Anbieter der angepriesenen Ware beziehungsweise Dienstleistung erkennen können müsse – also beispielsweise, ob es sich um Werbung des Herstellers des vom Internetnutzer eingegebenen Markenprodukts handelt oder nicht.
Für den Hauptkläger LVMH Moet Hennessy LouisVuitton und alle Hersteller von Markenprodukten ist das Urteil eine herbe Niederlage, insbesondere auch im Kampf gegen Fäschungen und Plagiate. Nach dieser Entscheidung können die Hersteller konkurrierender Luxusartikel auch in Frankreich die vielen Marken des Konzerns bei Google buchen, um eigene Werbung einzublenden. Sie müssen in der Werbung lediglich noch darauf achten, sich mit dem eigenen Markennamen hinreichend von den Marken von LVMH Moet Hennessy LouisVuitton abzugrenzen. Markenpiraten wird mit der Entscheidung Tür und Tor geöffnet, um ihre meist minderwertigen Produkte potentiellen Kunden zu offerieren. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist die Entscheidung aus Luxemburg nicht zu begrüßen. Bleibt zu hoffen, dass die Gerichte in den USA klarere Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes treffen.