Gründungsjahrs ist unzulässige Werbeaussage Harte Zeiten für Sponsoren in der Schweiz
Die Swatch-Tochter und Luxusuhren-Firma "Montres Breguet" darf beim Sponsoring von TV-Sendungen nicht mit dem Zusatz "Depuis 1775" auftreten. Laut Bundesgericht stellt die Angabe des Gründungsjahrs eine unzulässige Werbeaussage dar. "Montres Breguet" aus dem waadtländischen L'Abbaye hatte bereits mehrfach die TV-Übertragung des "Concours de musique de Genève" gesponsert. Dabei wurde das Unternehmen jeweils mit dem Logo "Montres Breguet - Depuis 1775" als Sponsor ausgewiesen. 2006 kam das Schweizer Bundesamt für Kommunikation (Bakom) zu dem Schluss, dass der Zusatz "Depuis 1775" gegen das gesetzliche Werbeverbot beim TV-Sponsoring verstoße. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid 2007. Der daraufhin erfolgte Gang vors Bundesgericht ist für die Uhrenfirma nun ebenfalls erfolglos geblieben.
Laut dem am 18. Juni 2008 veröffentlichten Urteil aus Lausanne kann sich das ausgesprochene Verbot auf das Radio- und Fernsehgesetz der Schweiz stützen. Die Angabe des Gründerjahres sei für die Erkennbarkeit des Sponsoringverhältnisses und dessen Transparenz entbehrlich, zumal dem Zuschauer das Tätigkeitsgebiet von Breguet auf Grund des Zusatzes «Montres» hinreichend klar sei. Laut den Lausanner Richtern sind Hinweise unzulässig, die über die Erkennbarkeit des Sponsors oder seiner Aktivitäten hinausgehen. Der Verweis auf das Gründungsjahr diene der Reklame, weil die Firma damit auf ihre traditionelle und bewährte Uhrmacherkunst hinweise. In dieser Werbebeschränkung liege kein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die Werbewirtschaft verfüge über hinreichende Sonderformen der Werbung, um trotz der Akzeptanzkrise bei Werbespots die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen.
Das Bundesgericht räumt in seinem Entscheid ein, dass die schweizerische Praxis bezüglich werbender Aussagen beim Sponsoring im Vergleich zum europäischen Raum sehr streng sei. Die EU hat die Fernseh-Werberegelungen Ende letzten Jahres erheblich gelockert. In andern Ländern wäre die Verwendung des Zusatzes «Depuis 1775» ohne weiteres zulässig. Indes ist es laut Schweizer Bundesgericht nicht Sache der Justiz, sondern eine Angelegenheit des Gesetzgebers, Werbe- und Sponsoringbestimmungen zu lockern und dem europäischen Ausland anzupassen.